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Vereinssatzung - protagon - international performing arts e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen " protagon " – international performing arts.

Nach der Eintragung ins Vereinsregister wird der Name den Zusatz „ e.V." erhalten. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung freier darstellender und bildender Kunst und Kultur, sowie zeitgenössischer Kunst und Kultur.

2. Zur Erreichung dieses Zweckes kann der Verein Theatergruppen und interessierten Künstler*innen die vereinseigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

3. Der Verein bietet Workshops und Seminare zu Themen im Bereich bildender und Darstellender Kunst an.

4. Der Verein unterstützt freie Theaterprojekte bei Forschung, Konzeption und Produktion.

5. Internationale Vernetzung, Organisation und Durchführung internationaler Kunst- und Kulturaustausche.

6. Organisation, Kuration und Realisation kultureller Veranstaltungen und Festivals

7. Unterhalt und Verwaltung des Kulturgeländes protagon e.V. (derzeit Orberstraße 57, 60386 Frankfurt am Main)

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchte (siehe §7 Satz 3).

2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden die den zwar nicht aktiv, aber finanziell durch Mitgliedsbeiträge unterstützen möchte.

3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins finanziell fördern möchte.

 

 

§ 5 Vereinsmittel

Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, sowie Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgebracht.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied das aktive und passive Wahlrecht. Alle anderen Mitglieder haben das das Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

2. Die aktiven Mitglieder haben Mitentscheidung über die Projekte des Vereins.

3. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E¬Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.

4. Aktive Mitglieder haben die Pflicht jährlich Arbeitsstunden unentgeltlich für den Verein zu leisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Passive Mitglieder haben die Pflicht den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Fördermitglieder haben die Pflicht zur Leistung einer Jahresspende zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2. Aktives Mitglied können nur natürliche Personen werden, die von einem aktiven Mitglied auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Gibt die Mitgliederversammlung dem Vorschlag statt, so beginnt eine12 monatige Probezeit. Nach Ende der Probezeit entscheidet der Vorstand über die aktive Mitgliedschaft. Die Entscheidung wird dem Mitglied in Probezeit schriftlich mitgeteilt.

3. Eine passive Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden und umgekehrt. Der Antrag schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung oder den Tod des Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn das Mitglied den Vereins- und/oder Satzungsinteressen zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem schriftlichen Beschluss ist dem Mitglied, unter Fristsetzung von zwei Wochen,

Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das Mitglied mit Leistung des Mitgliedsbeitrages drei Monate im Verzug ist. Eine Streichung ist auch zum Ende des Geschäftsjahres möglich, wenn die vereinbarten Jährlichen Arbeitsstunden nicht geleistet wurden.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr wird vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel in Präsenz statt. Ein Anspruch auf eine Online-Übertragung (z.B. per Zoom, Google Meet etc.) besteht nicht. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliedsversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

2. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung oder bei dessen Wegfall oder Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei Wegfall oder Verhinderung des zweiten Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung hat über Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Wahl des Vorstands und des Kassenwarts

- Den Jahresbericht entgegennehmen und beraten

- Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts

- Beschlüsse über Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

- Entscheidung über Vorschläge auf aktive Mitgliedschaft

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und jährlichen Arbeitsstunden

5. Für Beschlussfassung und Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nur mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleitung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach erhältlich.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart, die auf der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Wahl des neuen Vorstandes endet die Amtszeit des alten Vorstandes Wiederwahl ist zulässig.

2. Der erste und der zweite Vorsitzende können den Verein allein einvernehmlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Kassenwart nur mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden gemeinsam.

3. Tritt der erste Vorsitzende zurück oder endet sein Amt aus einem sonstigen Grund vorzeitig, so führt der zweite Vorsitzende die Geschäfte fort. Der gesamte Vorstand ist dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen. Bei Rücktritt des zweiten Vorsitzenden oder des Kassenwartes oder bei Beendigung ihres Amtes aus sonstigem Grund, bestimmt der erste Vorsitzende, wer das Amt des zweiten Vorsitzenden oder das des Kassenwartes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekleiden wird. Der zweite Vorsitzende oder der Kassenwart ist dann von der Mitgliederversammlung neu zu wählen.

4. Der Vorstand ist ermächtigt für alle zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Aufgaben, haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter*innen einzustellen. Er kann auch für die laufenden Verwaltungsarbeiten eine*n Geschäftsführer*in bestellen.

 

 

§11 Beirat

1. Der Vorstand kann durch einen Beirat ergänzt werden. Der Beirat besteht aus maximal 3 Personen und hat die Aufgabe den Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen und bei Entscheidungen zu beraten.

2. Der Beirat muss zu Vorstandssitzungen mit eingeladen werden. Bei Vorstandssitzungen soll der Beirat beraten. Der Beirat hat bei Abstimmungen kein Stimmrecht und ist nicht für den Verein vertretungsberechtigt.

3. Der Beirat wird auf der Mitgliederversammlung für mindestens 2 Jahre gewählt oder kann durch den Vorstand einberufen werden.

4. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Beirat gewählt werden. Alternativ kann der Vorstand ein neues Mitglied für den Beirat berufen.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 13 Vereinsauflösung

1. Die Vereinsauflösung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Aufhebung des Vereins sowie eine Änderung des Vereinszweckes.

2. Bei Auflösung des Vereins sowie Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt etwaiges Restvermögen an eine juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Zweckbindung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kunst und Kultur zu verwenden.

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